Mietpark Allgemeine Geschäftsbedingungen 


Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten für alle Vermietungsangebote und Mietverträge des Vermieters sowie der hieraus resultierenden Vermietung insbesondere von Baumaschinen und Baugeräten. Diese Mietvertragsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen Bedingungen Abweichungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.


Dauer des Mietverhältnisses

Falls die Vertragspartner keinen abweichenden Mietbeginn vereinbart haben beginnt das Mietverhältnis mit Unterzeichnung des Mietvertrags durch beide Vertragsparteien oder im Zeitpunkt der Übergabe des Mietgegenstands, je nachdem welches Ereignis früher eintritt. Das Mietverhältnis eines über einen unbestimmte Laufzeit abgeschlossenen Mietvertrags kann von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden unter Einhaltung einer Frist von

-         Einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag

-         Zwei Tagen, wenn der Mietpreis pro Woche

-         10 Tagen, wenn der Mietpreis pro Monat                                                                                                

zu zahlen ist.

Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe rechtzeitig anzukündigen. Wenn das Mitverhältnis länger als zwei Monate beträgt sind das mindestens fünf Werktage im Voraus.

Die Weitergabe des Mietgegenstandes an Nachmieter oder Dritte ist grundsätzlich untersagt.


Übergabe des Mietgegenstandes und Rückgabe

Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit mit den erforderlichen Unterlagen (Betriebsanleitung) zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Mit beanstandungsfreier Inempfangnahme erkennt der Mieter den Mietgegenstand hinsichtlich erkennbarer Mängel als mangelfrei und betriebsbereit an. Der Mieter ist verpflichtet, später auftretende Mängel unverzüglich zu rügen. Der Mieter ist verpflichtet, sich sachkundig am Gerät einweisen zu lassen, das Mietgerät nur bestimmungsgemäß einzusetzen, pfleglich zu behandeln und vor Überbeanspruchung zu schützen. Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand ausschließlich an den vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen und zu bedienen und ausschließlich technisch geeignete und gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden. Der Mieter ist zudem verpflichtet, den Mietgegenstand gemäß den Bedienungs- und Wartungsvorschriften auf eigene Kosten täglich zu pflegen, insbesondere durch Durchführung von Schmierdiensten. Schäden aus unterlassener Pflege gehen zu Lasten des Mieters. Die jeweils gültige nationale Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz- sowie Straßenverkehrsvorschriften zu beachten. Treten während der Mietdauer Funktionsstörungen auf, sind diese von dem Mieter unverzüglich anzuzeigen, um dem Vermieter die Prüfung und ggf. Behebung dieser Störung zu ermöglichen.

Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des Mietgegenstandes durch den Mieter auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des Untergangs, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, der Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstigere Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet.

Ist der Mieter Verbraucher, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Der Mieter trägt die Kosten der Betriebsmittel. Vorhandene Betriebsmittel werden bei Übergabe und Restbestände bei Rückgabe des Mietgegenstandes vermerkt und entsprechend abgerechnet. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand einschließlich sämtlicher etwaigen Zubehörs fristgemäß mängelfrei und gesäubert an den Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben, oder den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zu Abholung durch den Vermieter bereitzustellen. Der Abholungsort muss für das Abholfahrzeug des Vermieters (LKW u.a.) frei zugänglich und zur Abholung des Mietgeräts geeignet sein.

Bei Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt eine unverzügliche gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes durch beide Vertragsparteien. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, wird der Zustand des Mietgegenstandes in einem durch den Mieter und den Vermieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten. Soweit im Einzelfall über das Vorliegen von Mängeln keine Einigkeit der Vertragsparteien besteht, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Aufnahme ihrer Ansicht in das Rücknahmeprotokoll zu verlangen. Jede Vertragspartei kann die Untersuchung durch einen Sachverständigen verlangen. Werden bei der Rückgabe Mängel, Verschmutzung oder sonstige Schäden des Mietgegenstandes festgestellt, ist der Mieter verpflichtet, die entstehenden angemessenen Kosten des Vermieters für die notwendigen Leistungen zu tragen. Bei Schäden der Mietsache, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, insbesondere durch Fehlbedienung und Überlastung sowie aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entstehen, ist der Wiederbeschaffungswert der Mietsache in voller Höhe zu leisten.


Berechnung Mietzins und Abgeltungsumfang, Fälligkeit und Zahlung

Der Mietzins versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe ohne Kosten für etwaige Transporte ab der Betriebstätte des Vermieters, sowie ohne Betriebsstoffe und ohne Personal des Vermieters.

Sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, errechnet sich der Gesamtmietzins aus dem Tagesmietzins multipliziert mit der auf Tage bezogenen Mietdauer. Die Tage der Übergabe und Rücknahme werden als volle Miettage berechnet. Bei mit Betriebsstundenzählern ausgestatteten Mietgegenständen werden acht Einsatzstunden als ein Einsatz innerhalb eines Werktages im Durchschnitt zugrunde gelegt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand mehr als acht Stunden im Laufe eines Werktages, erhöht sich der Mietzins für jede weitere angefangene Stunde um 1/8 des Tagespreises. Pro Werktag ist jedoch mindestens eine durchschnittliche Mindesteinsatzzeit von acht Stunden zugrunde zu legen und zu vergüten.

Die Abrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen des Vermieters erfolgen nach Rückgabe des Mietgegenstandes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen geltenden Höhe. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung und/oder Abschlagszahlung vom Mieter zu verlangen.

Die berechneten Beträge sind ab Rechnungszugang, bei dem Mieter, sofort ohne Abzug zahlbar.

Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung keine Zahlung geleistet hat. Ist diese Frist verstrichen kann ohne eine weitere schriftliche Aufforderung die Forderung gerichtlich eingefordert werden. Eine Verzinsung beginnt nach diesen 30 Tagen.

Alle Fragen aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Vertragspartnern zugrunde liegenden Mietverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Mietverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters.

Stand 20.11.2023